Harmonie der Reduktion

23.10.2021 – März 2022 | Vorarlberg Museum

Das Voralberg Museum widmet sich mit seiner aktuellen Ausstellung im Atrium dem einstigen Vorarlberger Heinz Greissing (1933-2020). Gezeigt wird eine Auswahl seiner bekannten Streifenbilder mit Meeressujets. Ihnen stehen großformatige Leinwände gegenüber, auf denen er sich den Pinien und Schirmföhren der Atlantikküste widmet. Denn die südspanische Atlantikküste lieferte dem gebürtigen Wiener eine wahre Fülle an Motiven. Zum einen beschäftigte sich der Maler mit den Gezeiten, der rauen See, der Dynamik des Meeres und den speziellen Lichtverhältnissen an eben jenem Ort. Konnte Greissing witterungsbedingt nicht am Strand arbeiten, galt seine Aufmerksamkeit der Flora des Umlandes, und so wird der Betrachter mit ganz diametralen Sinneserfahrungen konfrontiert: der bisweilen stürmischen Bewegung des Meeres und der Ruhe der Landschaften direkt dahinter. Oft muten Greissings Gemälde zwar expressionistisch an, weisen jedoch durch den stimmungsvollen Darstellungsmodus und die Wahl der flüchtigen Motive auch auf Grundpfeiler der Impressionisten hin.

Typisches Markenzeichen seiner Gemälde sind die oft vertikal verlaufenden streifigen Bildausschnitte, welche die Arbeiten in vorder- und hintergründige Sektionen teilen. Durch diese Reduktion wird der Betrachter zum Vervollständigen animiert. Greissing, der Mitte der 1950er Jahre bei Oskar Kokoschka an einer Sommerakademie teilnahm und anschließend dem Medizinstudium den Rücken kehrte, war mit seiner Farbmalerei zudem stets darauf bedacht, aufeinanderfolgende und nebeneinanderliegende Partien stimmig und nicht zu kontrastreich zu gestalten, so wie er es von der Natur gelernt hat, die eben farbig sei und nicht bunt.

 

 

 

Heinz Greissing. Malen am Atlantik – Letzte Bilder
23.10.2021 – März 2022
Vorarlberg Museum
Kornmarktplatz 1
A-6900 Bregenz
Tel.: +43-5574-46050
Di – So 10 – 18 Uhr
Eintritt: 9 €, erm. 7 €
www.vorarlbergmuseum.at

Text: Dr. Denise Susnja
Bild: Vorarlberg Museum
Erstveröffentlichung in kunst:art 82